GFB

Unsere Statuten

Art. 1   Name, Gebiet
1 Unter dem Namen Gesellschaft zur Förderung der Bierkultur, nachstehend GFB genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB.
2 Bierkultur umfasst Biervielfalt, Geschichte, Forschung und Lehre, Genuss, Braukunst und generell alles, was mit Bier zu tun hat.
3 Das Vereinsgebiet umfasst die ganze Welt.

 

Art. 2   Zweck
Der Verein bezweckt
  a) die Bestrebungen der Mitglieder für die Förderung der Bierkultur im Vereinsgebiet zu unterstützen und zu koordinieren,
  b) die Interessen der Bevölkerung im Vereinsgebiet öffentlich zu wahren,
  c) den Genuss des Biers zu pflegen.

 

Art. 3   Mittel
Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
  a) Information und Aufklärung der Öffentlichkeit,
  b) Schulung und Bildung der Mitglieder,
  c) Stellungnahmen zuhanden der Öffentlichkeit, der Behörden und der Verwaltung,
  d) Aktionen im Rahmen des Vereinszwecks,
  e) Wackeren Zuspruch dem Bier,
  f) Zollens der Anerkennung von Organisationen und Personen, auch ausserhalb des Vereins, die dem Vereinszweck Genüge tun.

 

Art. 4   Mitglieder
1 Der Verein kennt fünf Mitgliedformen:
2 Einzelmitglied. Für dessen Aufnahme bedarf es einer mündlichen oder schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand genehmigt die Beitritte, oder lehnt sie unter Angabe der Gründe ab. Mitglied können Personen werden, ungeachtet ihrer sozialen, politischen, religiösen oder sonstwelcher Herkunft.
3 Freimitglied. Mitglieder, die sich um die GFB besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Freimitglied ernannt werden. Das Freimitglied hat alle Vereinsrechte, ist aber von den finanziellen Pflichten befreit.
4 Assoziiertes Mitglied. Der Vorstand kann Personen, deren Existenz, Funktion oder Meinungsäusserungen sich auf die Förderung der Bierkultur ausserordentlich positiv auswirken, zum Assoziierten Mitglied ernennen. Das Assoziierte Mitglied ist von den Rechten ausgeschlossen und von den finanziellen Pflichten befreit.
5 Zwangsmitglied. Der Vorstand kann Personen, deren Wirken gegen die Bierkultur gerichtet ist, zum Zwangsmitglied ernennen. Das Zwangsmitglied hat alle Vereinspflichten, ist aber von den Rechten ausgeschlossen. Die Zwangsmitgliedschaft dauert ein Jahr. Der Vorstand kann sie um maximal ein weiteres Jahr verlängern. Ernennungen zum Zwangsmitglied muss der Vorstand begründen und der Öffentlichkeit bekannt geben. Mitglieder können nicht zum Zwangsmitglied ernannt werden.
6 Kollektivmitglied, wie Verband, Unternehmen usw. Das Kollektivmitglied hat 1 Stimme.

 

Art. 5   Austritt
Der Austritt aus der GFB ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende Kalenderjahr möglich.

 

Art. 6   Ausschluss
1 Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn folgende Gründe vorliegen:
  a) Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge.
  b) Aktive Bekämpfung der Vereinsziele.
2 Das sanktionierte Mitglied kann den Ausschluss innert eines Jahres wiedererwägen lassen und wird dazu vom Vorstand zeitnah angehört.
3 Der Vorstand entscheidet abschliessend.

 

Art. 7   Organe
1 Die Organe der GFB sind:
  a) Die Generalversammlung.
  b) Der Vorstand.
  c) Die Revisionsstelle.
2 Die Generalversammlung tagt im ersten Quartal des Kalenderjahrs. Sie entscheidet mit einfachem Mehr. Dem oder der Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu.
3 Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

 

Art. 8   Fraktionierung
1 Fraktionierungen fachfremder Art sind verboten.
2 Erlaubt sind Fachausschüsse wie beispielsweise «untergärige» oder «obergärige Fraktion», sowie «Hopfenarbeitsgruppe» beziehungsweise «Brotzeit-Ausschuss» oder «Katerfrühstück-Forschungsgruppe».

 

Art. 9   Pflichten der Mitglieder
1 Neben den statutarischen Verpflichtungen sind die Mitglieder gehalten, an Anlässen und in der Öffentlichkeit   a) sich gegenseitig zu achten und dezent zuzuprosten,
  b) sich der mass- und sinnlosen Völlerei zu enthalten,
  c) eine gute Falle zu machen,
  d) die Bierkultur durch unermüdliches Insistieren anzukurbeln,
  d) und sich überhaupt dem Bier zugetan zu zeigen.
2 Ausserdem sollen sich die Mitglieder gegenseitig über Neuentdeckungen aus dem Bierbereich informieren.

 

Art. 10   Vorstand
1 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
2 2 Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern.
3 Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie der Kassier bzw. die Kassierin werden von der Generalversammlung ad personam gewählt.
4 Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.
5 Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Präsidentin, dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.
6 Der Vorstand ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Kontakte mit Verwaltung und Behörden.
7 Der Vorstand organisiert interne und externe Bildungsveranstaltungen, gesellige Anlässe, oder lässt solche durchführen.
8 Der Vorstand kann zu öffentlichen Abstimmungen und Wahlen Stellung nehmen, Wahlempfehlungen und Abstimmungsparolen bekannt geben, sofern sie GFB-relevant sind.
9 Der Vorstand unternimmt Vorstösse aller Art, um den Vereinszweck zu erreichen.
10 Der Vorstand formuliert Leitsätze, verfasst Kreisschreiben mit Rechtswirksamkeit, und er legt das Strafmass fest für Massregelungen gegenüber Personen und Organisationen, welche gegen die Bierkultur verstossen.
11 Die Vorstandssitzungen sind für die GFB-Mitglieder öffentlich; Ort und Termin ist bei den Vorstandsmitgliedern zu erfragen.

 

Art. 11   Finanzen
1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
  a) den Mitgliederbeiträgen
  b) den Spenden, Legaten und weiteren Zuwendungen
  c) den Subventionen.
2 Der Vorstand setzt die Mitgliederbeiträge fest und legt sie jährlich der Generalversammlung zum Beschluss vor.
3 Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge individell senken oder erlassen, wenn es sozial angezeigt ist.
4 Der Vorstand erstellt ein Reglement für die Mitgliederbeiträge.
5 Der Vorstand verdankt Spenden, Legate und weitere Zuwendungen schriftlich und in rechtsgenügender Form.

 

Art. 12   Gerichtsstand
1 Gerichtsstand der GFB in allen rechtlichen Streitigkeiten ist Zürich.
2 Die Generalversammlung kann ein Schiedsgericht einsetzen.

 

Art. 13   ----- *

 

Art. 14   ----- *

 

Art. 15   Auszeichnungen
1 Die GFB zeichnet Etablissements oder Personen mit Anerkennungs-, Auszeichnungs- und Ehrenurkunden oder anderen geeigneten Dingen aus, die sich um die Bierkultur grosse Verdienste erworben haben.
2 Vom Vorstand vergebene Urkunden, Pokale und dergleichen können auf Zeit übergeben werden. Auch der Entzug der Auszeichnung ist statthaft.
3 Über Vergabungen und Auszeichnungen entscheidet der Vorstand abschliessend.

 

Art. 16   Mitgliederkennzeichnung
Den Mitgliedern wird gegen Entgelt eine GFB-Anstecknadel angeboten. Dieses Erkennungszeichen ist diskret, aber selbstbewusst zu tragen. Insbesondere zu den GFB-Anlässen.

 

Art. 17   Haftung
Für die finanziellen und übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen, welche für die GFB in guten Treuen begründet werden, haftet in den Grenzen des zwingenden Rechts nur das Vereinsvermögen.

 

Art. 18   Statutenänderung
1 Statutenänderungen werden der Mitgliedschaft 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und materiell begründet zugesandt.
2 Der Vorstand vollzieht die von der GV beschlossenen Statutenänderungen zeitnah.

 

Art. 19   Vereinsauflösung
Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vereinsvermögen durch jenen Teil der Mitgliedschaft, welcher sich der Auflösung widersetzte, im Vereinssinne zu verprassen.

 

Art. 20   Inkrafttreten
Die Statuten und deren Änderungen werden vom Vorstand ohne sachfremde Verzögerung in Kraft gesetzt.

 

Totalrevision der Statuten beschlossen an der Generalversammlung vom 19. März 2023 in Zürich.

 

* Aufgehoben mit Generalversammlungsbeschluss vom 19. März 2023